Pflichtverteidigung

Der Gesetzgeber hat geregelt, dass in bestimmten Fällen dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Dies ist - entgegen einem weit verbreiteten Irrtum - jedoch nicht von dessen finanziellen Verhältnissen sondern von bestimmten Umständen - z.B. der zu erwartenden Strafe oder einem drohenden Bewährungswiderruf - abhängig. 

 

Gerne berate ich Sie, ob Sie Anrecht auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers haben und stehe Ihnen auch gerne als Pflichtverteidiger zur Verfügung.

 

Bitte beachten Sie, dass ein Pflichtverteidiger im Erwachsenenstrafrecht zu reduzierten Gebühren, nicht jedoch kostenfrei für den Angeklagten tätig wird. Die Pflichtverteidigergebühren werden von der Staatskasse verauslagt und im Falle einer Verurteilung dem Verurteilten in Rechnung gestellt. Lediglich im Falle eines Freispruchs trägt die Staatskasse die Gebühren.

 

Wann ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bestimmt der Gesetzgeber in § 140 StPO, dass die strafrechtliche Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten nicht durchgeführt werden darf, solange dieser nicht durch einen Verteidiger in der Hauptverhandlung vertreten wird. Das Gesetz spricht von Fällen der notwendigen Verteidigung.

 

Gemäß § 140 StPO ist in folgenden Konstellationen ein Pflichtverteidiger beizuordnen, soweit nicht bereits ein Wahlverteidiger in diesem Verfahren auftritt:

 

  • Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht

Die Mitwirkung eines Verteidigers ist gemäß § 140 Abs 1 S.1 Nr.1 StPO immer dann erforderlich, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht stattfindet.

 

  • Verdacht auf Verbrechen

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO immer dann vor, wenn dem Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Gem. § 12 Abs. 1 StGB wird eine Tat als Verbrechen - im Gegensatz zum Vergehen - definiert, wenn diese mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist.

 

  • Drohendes Berufsverbot

Die Mitwirkung eines Verteidigers ist gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO anzunehmen, wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot gemäß §§ 70 ff StGB führen kann.

 

  • Vollstreckung von Untersuchungshaft

Nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist ein zu bestellen, wenn gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a StPO oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 StPO vollstreckt wird.

 

  • Längerer Freiheitsentzug

Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ist ein Verteidiger beizuordnen, wenn der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird.

 

  • Unterbringung zur Gutachtenerstellung

Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 6 StPO liegt ein Fall der notwendig Verteidigung vor, wenn zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 StPO in Frage kommt.

 

  • Sicherungsverfahren

Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 7 StPO ist ein Verteidiger beizuordnen, wenn ein Sicherungsverfahren gegen den Angeklagten durchgeführt wird. Ein Sicherungsverfahren wird dann durchgeführt, wenn der Angeklagte bei Begehung der Tat schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB gewesen sein soll, aber eine isolierte Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt werden muss, weil der Täter aufgrund seines Zustandes für die Allgemeinheit gefährlich ist.

 

  • Verteidigerausschluss

Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 8 StPO, ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung des Gerichts von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.

 

  • Andere Fälle der notwendigen Verteidigung

Gemäß § 140 Abs. 2 StPO kann die Mitwirkung eines
Verteidigers auch dann erforderlich sein, wenn "wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann".

 

Unter dem Begriff der "Schwere der Tat" ist dabei die zu erwartende Sanktion zu verstehen. Dies wird in der Regel bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe von einem Jahr angenommen. Wobei auch Bewährungsstrafen zu berücksichtigen sind, bei denen der Widerruf der Aussetzung zur Bewährung für den Fall einer neuen  Verurteilung zu erwarten ist.